AGB´s

Für die AGB´s gilt das Österreichische Recht.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Stand: April 2022

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Sämtliche Leistungen der Einser-Hütte, Laufstraße 6, 8794 Vordernberg, (im Folgenden „Beherberger“) gegenüber dem Vertragspartner, Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden, einen ausdrücklichen Vertragsinhalt bildenden Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über die mietweise Überlassung von Appartements bzw. Selbstversorgerhütten (im Folgenden „Unterkunft“) zur Beherbergung, sowie alle für den Vertragspartner erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Beherbergers.

1.3 Diesen widersprechende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Vertragspartners in welcher Form auch immer werden nicht anerkannt, es sei denn, seitens des Beherbergers wäre deren Geltung unmissverständlich schriftlich zugestimmt worden. Demzufolge gilt etwa allein die Vertragserfüllung durch den Beherberger jedenfalls nicht als Zustimmung zu abweichenden Geschäftsbedingungen.


§ 2 Vertragspartner und Vertragsabschluss

2.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Buchung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

2.2 Buchungen werden telefonisch, per E-Mail, über vom Beherberger unmittelbar betriebene Onlineportale oder in mündlicher Form an den Standorten des Beherbergers entgegengenommen. 

2.3 Hat ein Dritter für den Gast gebucht, haftet er dem Beherberger gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Beherbergungsvertrag.

2.4 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Unterkunft, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälliger Beherbergungs- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

§ 3 Leistungserbringung bzw. Zimmerbereitstellung

3.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen, sofern der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt.

3.2 Der Vertragspartner erwirbt – außer bei ausdrücklich abweichender Vereinbarung – keinen Anspruch auf die Bereitstellung einer bestimmten Unterkunft.

3.3 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemietete Unterkunft ab 15:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.

3.4 Wird eine Unterkunft erstmalig vor 6:00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorrangegangene Nacht als erste Übernachtung.

3.5 Die gemietete Unterkunft hat der Vertragspartner am Abreisetag dem Beherberger bis spätestens 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Beherberger dem Vertragspartner über den ihm dadurch entstandenen Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr 50 % des vereinbarten Nächtigungspreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr
100 %. Dem Vertragspartner steht es frei, dem Beherberger nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

3.6 Hunde dürfen kostenlos in die Unterkunft mitgebracht werden. Der Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, den Hund während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen. Der Vertragspartner hat zudem über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Hunde verursachte Schäden deckt, zu verfügen.

3.7 Soweit der Beherberger Einrichtungen (etwa Spielplatz, Lagerfeuerstätte, Grillplatz) zur kostenfreien Nutzung durch den Vertragspartner bzw. Gäste zur Verfügung stellt, erfolgt die Nutzung derselben auf eigene Gefahr und übernimmt der Beherberger diesbezüglich keine Aufsichtspflicht. Minderjährige dürfen derartige Einrichtungen stets nur in Begleitung eines Erwachsenen nutzen. Generell besteht hinsichtlich derartiger kostenfreier Einrichtungen jedoch kein Anspruch auf Benutzbarkeit.

3.8 Sofern der Vertragspartner bzw. Gäste ihren Müll selbst am vom Beherberger bereitgestellten Müllplatz entsorgen, haben diese auf eine fachgerechte Mülltrennung (Papier, Metall, Kunststoff, Bioabfall, Weiß-/Buntglas, Restmüll) zu achten.


§ 4 Preise, Zahlung, Aufrechnung

4.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes geregelt ist, inklusive aller Steuern und Abgaben in Euro, jedoch exklusive Ortstaxe. Es wird auf die jeweils gültige Preisliste verwiesen. 

4.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft: a) Endreinigung; b) Parkplätze.

4.3 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Buchung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

4.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung, soweit nichts anderes vereinbart ist, spätestens sieben Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen.

4.5 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf den vereinbarten Arrangementpreis.

4.6 Zahlungen können generell in Bar, Vorabüberweisung  erfolgen. Allfällige Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.

4.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise den Arrangementpreis (vereinbarter Preis zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind), sowie die Ortstaxe zu bezahlen.

4.8 Der Beherberger ist berechtigt, jederzeit eine Abrechnung bzw. Zwischenabrechung seiner Leistung vorzunehmen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Wird eine fällige Rechnung nicht sofort bezahlt, ist das Hotel berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

4.9 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Jedenfalls trägt der Vertragspartner sämtliche damit zusammenhängende Kosten.
4.10 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des vereinbarten Arrangementpreises bzw. der Ortstaxe oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, für sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

4.11 Bei Zahlungsverzug ist der Beherberger zudem berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat zu berechnen, sowie allfällige weitere Verzugsschäden sowie Betreibungskosten von einmalig € 40,-- geltend zu machen.

4.12 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.


§ 5 Stornierung, vorzeitige Abreise bzw. Auflösung, Verlängerung, weitere Gäste

5.1 Rücktritt durch den Beherberger:

5.1.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.1.2 Falls der Vertragspartner bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.1.3 Hat der Vertragspartner jedoch vereinbarungsgemäß eine Anzahlung geleistet, so bleibt hingegen die gemietete Unterkunft bis spätestens 10:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18:00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Vertragspartner gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.1.4 Der Beherberger wird den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis setzen.

5.2 Rücktritt durch den Vertragspartner:

5.2.1 Bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.2.2 Bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung einer Stornogebühr von 50 % vom gesamten Arrangementpreis möglich.

5.2.3 Bei Stornierungen ab dem unter 5.2.2 genannten Zeitpunkt oder bei Nichtanreisen ohne Stornierung wird der gesamte Arrangementpreis verrechnet. Darauf hingewiesen wird, dass dies auch bei Stornierungen, Nichtanreisen oder vorzeitiger Abreise (siehe 5.3) aufgrund der herrschenden oder zu erwartenden Wetterbedingungen (einzige Ausnahme siehe § 8) gilt.

5.2.4 Stornierungen durch den Vertragspartner bedürfen der Schriftform und sind erst mit Zugang (siehe 2.1) beim Beherberger wirksam. 5.3 Vorzeitige Abreise: 5.3.1 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, den gesamten Arrangementpreis, sowie die auf den tatsächlich in Anspruch genommenen Zeitraum entfallende Ortstaxe zu verlangen, allerdings wird der Beherberger in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der Unterkunft erhalten hat.

5.3.2 Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Vertragspartner gebuchten Leistungen vollständig ausgelastet ist und die Unterkunft wegen der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann.

5.4 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

5.4.1 Wenn der Vertragspartner von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.

5.4.2 Wenn der Vertragspartner von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird.

5.4.3 Wenn der Vertragspartner die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer angemessenen Frist von sieben Tagen nicht bezahlt.

5.4.4 Wenn die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, sofern der Vertrag nicht ohnehin bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist.

5.4.5 Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

5.5 Verlängerung des Aufenthaltes: 5.5.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird.

5.5.2 Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts jedoch rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen.

5.6 Sollten über die Anzahl an gebuchten Gästen hinaus weitere Personen in der gemieteten Unterkunft nächtigen, ist der Vertragspartner verpflichtet, je weiterer Person und Nächtigung den Personeneinzelpreis entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zusätzlich zum vereinbarten Arrangementpreis zu bezahlen.


§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner eine angemessene Ersatzunterkunft gleicher Qualität zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Unterkunft unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen zu Lasten des Beherbergers.


§ 7 Haftung des Beherbergers

7.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Vertragspartnerwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners ist zu berücksichtigen. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere – nicht jedoch Gegenstände des persönlichen Bedarfs, mögen sie auch von hohem Wert sein – haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm
selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt.

7.2 Für technische Störungen insbesondere der WLAN- Internetverbindung, Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser etc.) sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art übernimmt der Beherberger keine Haftung.

7.3 Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

7.4 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.


§ 8 Behinderungen bei der An- bzw. Abreise durch höhere Gewalt

8.1 Kann der Vertragspartner am vereinbarten Ankunftstag nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, den vereinbarten Preis für die Tage der Anreise zu bezahlen. Die Zahlungspflicht des Vertragspartners für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

8.2 Kann der Vertragspartner am Abreisetag den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Der Beherberger ist diesbezüglich berechtigt mindestens jenen Preis zu begehren, der dem gewöhnlich verrechneten Preis in der jeweiligen Saison entspricht. Eine Reduktion des Preises für diese Zeit ist allenfalls dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann.


§ 9 Anbieterinformationen Beherberger und Vertragspartner ist: Einser Hütte - GesbR, Laufstraße 6, 8794 Vordernberg, info@einser-huette.at, www.einser-huette.at, www.einser-hütte.at

Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Marco Großschädl / Handelsrechtliche Geschäftsführer: Marco Großschädl, Mag. Erich Hierz LL.M.


§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Beherbergers, sohin 8794 Vordernberg.

10.2 Die mit dem Beherberger geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie UN-Kaufrechts.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft das Landesgericht Leoben.


§ 11 Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.

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